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Satzung

Verwaltung


Hauptsatzung
der
Gemeinde Macken


vom 01.12.2004 in der Fassung der 1. Änderung vom 16.12.2008



Der Ortsgemeinderat Macken hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:



§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen


(1)   Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im „Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Untermosel“ (Verlag Linus Wittich KG, 56195 Höhr-Grenzhausen).

Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „http.//www.macken.de“.


(2)   Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Untermosel in Kobern-Gondorf zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden.

In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.


(3)   Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.


(4)   Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse werden unter Beachtung des § 34 Abs. 6 GemO – abweichend von Abs. 1 – durch Aushang an der Bekanntmachungstafel öffentlich bekanntgemacht.

Die Bekanntmachungstafel befindet sich an folgender Stelle:

    

           - am ehemaligen „Kühlhaus“ – Hauptstraße 56 -.


Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen, das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.


(5)   Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel entsprechend Absatz 4. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.


(6)   Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere

Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.



§ 2

Ausschüsse des Gemeinderates


(1)   Der Gemeinderat bildet folgenden Ausschuss:

a) Rechnungsprüfungsausschuss.


(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 2 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.


(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.



§ 3

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse


(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten.


(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen der Hauptsatzung bleiben unberührt.



§ 4

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister


Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:


1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 4.000,00 Euro im Einzelfall,

2. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates,

3. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates,

4. Ausübung des Vorkaufrechtes der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 30.000,00 Euro – im Einzelfall und nach Maßgabe der Grundsatzentscheidungen des Gemeinderates -.

Über die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist der Gemeinderat in seiner folgenden Sitzung zu informieren.



§ 5

Beigeordnete


Die Gemeinde hat bis zu zwei Beigeordnete.



§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

und Mitglieder von Ausschüssen


(1)   Die Gemeinderatsmitglieder sowie die Mitglieder und deren Stellvertreter im Rechnungsprüfungsausschuss erhalten nachgewiesenen Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird.


(2) Die Gemeinderatsmitglieder sowie die Mitglieder und deren Stellvertreter im Rechnungsprüfungsausschuss erhalten für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.


(3) Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort werden nicht gewährt.



§ 7

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Die zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird um
9 v.H. erhöht.


(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuersatz wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.




§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten


(1)   Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.


Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.


(2)   Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 11,20 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.


(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Einrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuersatz wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.


(4) § 6 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.



§ 9

Inkrafttreten


Die Hauptsatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27.09.1999 außer Kraft.



56290 Macken, 11.12.2004



gez.                                       
Peter Scheidweiler

Ortsbürgermeister


 
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